Verwaltungsgerichtshof 95/13/0081

95/13/0081Verwaltungsgerichtshof26.11.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/13/0081

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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