Verwaltungsgerichtshof 95/13/0200

95/13/0200Verwaltungsgerichtshof27.03.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/13/0200

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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