Verwaltungsgerichtshof 95/14/0120

95/14/0120Verwaltungsgerichtshof26.11.1996

Regest

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/14/0120

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 4.000,-- bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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