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95/16/0071•Verwaltungsgerichtshof 95/16/0071
95/16/0071Verwaltungsgerichtshof14.11.1996
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Barauslagen des VwGH
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend die Bestimmung des Importausgleichssatzes für NUR-Käse wird als unbegründet abgewiesen.
Hingegen wird der angefochtene Bescheid betreffend die Bestimmung des Importausgleichssatzes für BAN-Käse und Trappistenkäse wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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