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95/17/0051•Verwaltungsgerichtshof 95/17/0051
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über die Gefrorenessteuer im Betrag von S 14.959,-- sowie die Vergnügungssteuer im Betrag von S 292.770,-- samt hinsichtlich der Vergnügungssteuer auferlegtem Säumniszuschlag von S 539,-- wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen die Vorschreibung der Vergnügungssteuer-Pauschsteuer im Betrag von S 54.412,-- richtet, als unbegründet abgewiesen.
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