Verwaltungsgerichtshof 95/17/0106

95/17/0106Verwaltungsgerichtshof15.09.1995

Regest

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/17/0106

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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