Verwaltungsgerichtshof 95/17/0212

95/17/0212Verwaltungsgerichtshof22.03.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/17/0212

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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