Verwaltungsgerichtshof 95/18/0887

95/18/0887Verwaltungsgerichtshof18.09.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/18/0887

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.1995

Spruch

A. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B. den Beschluß gefaßt:

Der Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. Dezember 1994, Zl. IV-400.022/FrB/94, wird zurückgewiesen.

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