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95/18/0887•Verwaltungsgerichtshof 95/18/0887
A. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B. den Beschluß gefaßt:
Der Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. Dezember 1994, Zl. IV-400.022/FrB/94, wird zurückgewiesen.
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