Verwaltungsgerichtshof 95/19/0392

95/19/0392Verwaltungsgerichtshof12.11.1996

Regest

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/19/0392

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.1996
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1996:1995190392.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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