Verwaltungsgerichtshof 95/19/0512

95/19/0512Verwaltungsgerichtshof03.04.1998

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Ermessen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/19/0512

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.1998

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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