Verwaltungsgerichtshof 95/19/0613

95/19/0613Verwaltungsgerichtshof26.03.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/19/0613

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.1996
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1996:1995190613.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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