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95/19/0926•Verwaltungsgerichtshof 95/19/0926
95/19/0926Verwaltungsgerichtshof25.04.1997
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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