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95/19/1482•Verwaltungsgerichtshof 95/19/1482
95/19/1482Verwaltungsgerichtshof31.10.1997
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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