Verwaltungsgerichtshof 95/19/1734

95/19/1734Verwaltungsgerichtshof03.04.1998

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/19/1734

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.1998

Spruch

1. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Die Bescheide betreffend die Zweit- und Drittbeschwerdeführer werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

2. Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Bund hat den Zweit- und Drittbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils

S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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