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95/19/1734•Verwaltungsgerichtshof 95/19/1734
1. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide betreffend die Zweit- und Drittbeschwerdeführer werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
2. Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Bund hat den Zweit- und Drittbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils
S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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