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95/20/0060•Verwaltungsgerichtshof 95/20/0060
95/20/0060Verwaltungsgerichtshof06.03.1996
Beeidigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit freie Beweiswürdigung
Die Beschwerden der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin werden als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers werden die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Bund hat dem Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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