Verwaltungsgerichtshof 95/20/0060

95/20/0060Verwaltungsgerichtshof06.03.1996

Regest

Beeidigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit freie Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/20/0060

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.1996

Spruch

Die Beschwerden der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin werden als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers werden die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bund hat dem Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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