Verwaltungsgerichtshof 95/21/0129

95/21/0129Verwaltungsgerichtshof17.04.1996

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweismittel Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Ablehnung eines Beweismittels

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0129

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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