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95/21/0137•Verwaltungsgerichtshof 95/21/0137
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Feststellung, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer sei im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG in Ungarn sowie im Sinne des § 37 Abs. 2 FrG in "Jugoslawien" und Ungarn bedroht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben;
Das Verfahren wird (hinsichtlich der Feststellung gemäß § 37 Abs. 1 FrG betreffend "Jugoslawien") eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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