Verwaltungsgerichtshof 95/21/0160

95/21/0160Verwaltungsgerichtshof05.11.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0160

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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