Verwaltungsgerichtshof 95/21/0212

95/21/0212Verwaltungsgerichtshof28.06.1995

Regest

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0212

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1995

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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