Verwaltungsgerichtshof 95/21/0297

95/21/0297Verwaltungsgerichtshof17.04.1996

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel "zu einem anderen Bescheid"

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0297

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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