Verwaltungsgerichtshof 95/21/0348

95/21/0348Verwaltungsgerichtshof05.11.1997

Regest

Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0348

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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