Verwaltungsgerichtshof 95/21/0463

95/21/0463Verwaltungsgerichtshof27.03.1998

Regest

Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Ermessen Ermessen VwRallg8

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0463

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.1998

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat den Beschwerdeführern (insgesamt) Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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