Verwaltungsgerichtshof 95/21/0627

95/21/0627Verwaltungsgerichtshof20.03.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0627

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.1996

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 34.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren von insgesamt S 720,-- an Stempelgebühren wird abgewiesen.

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