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95/21/0756•Verwaltungsgerichtshof 95/21/0756
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot richtet (Spruchpunkt I.), als gegenstandslos erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.
Ein Kostenersatz findet diesbezüglich nicht statt.
Im übrigen, d.h. hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien (Spruchpunkt II.), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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