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95/21/0806•Verwaltungsgerichtshof 95/21/0806
95/21/0806Verwaltungsgerichtshof23.03.1999
Sachverhalt Beweiswürdigung
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot richtet, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet diesbezüglich nicht statt.
Im Umfang der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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