Verwaltungsgerichtshof 95/21/0914

95/21/0914Verwaltungsgerichtshof27.03.1998

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0914

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.1998

Spruch

Insoweit sich die Beschwerde gegen die Ausweisung (Spruchpunkt I des Bescheides) richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

Im übrigen wird der angefochtene Bescheid (hinsichtlich seines Spruchpunktes II) betreffend die Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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