Verwaltungsgerichtshof 95/21/0984

95/21/0984Verwaltungsgerichtshof05.11.1997

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0984

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügt wird, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, soweit aber sein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Iran zurückgewiesen wird, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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