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95/21/1114•Verwaltungsgerichtshof 95/21/1114
Die Beschwerde wird
1. sofern sie gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 3. Februar 1995 auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG gerichtet ist, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt;
2. soweit sie sich gegen die Feststellung gemäß § 54 FrG richtet, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei, zurückgewiesen.
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