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96/01/0347•Verwaltungsgerichtshof 96/01/0347
96/01/0347Verwaltungsgerichtshof11.11.1997
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen
1. ) + 3.) Die Beschwerden gegen den erst- und drittangefochtenen Bescheid werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. ) Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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