Verwaltungsgerichtshof 96/01/0968

96/01/0968Verwaltungsgerichtshof03.09.1997

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/01/0968

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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