Verwaltungsgerichtshof 96/01/1159

96/01/1159Verwaltungsgerichtshof03.09.1997

Regest

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Binnen 6 Monaten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Angelegenheiten des Vereinsrechtes und Versammlungsrechtes Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/01/1159

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.1997

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.580,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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