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96/02/0004•Verwaltungsgerichtshof 96/02/0004
96/02/0004Verwaltungsgerichtshof29.03.1996
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. (Übertretung nach § 20 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 lit. k Arbeitnehmerschutzgesetz) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
II. den Beschluß gefaßt:
Im übrigen - sohin bezüglich sämtlicher weiterer Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides - wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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