Verwaltungsgerichtshof 96/02/0025

96/02/0025Verwaltungsgerichtshof12.04.1996

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/02/0025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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