Verwaltungsgerichtshof 96/02/0260

96/02/0260Verwaltungsgerichtshof08.11.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/02/0260

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.1996
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1996:1996020260.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Stadt Krems hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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