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96/02/0325•Verwaltungsgerichtshof 96/02/0325
96/02/0325Verwaltungsgerichtshof08.11.1996
Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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