Verwaltungsgerichtshof 96/02/0325

96/02/0325Verwaltungsgerichtshof08.11.1996

Regest

Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/02/0325

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.