Verwaltungsgerichtshof 96/02/0435

96/02/0435Verwaltungsgerichtshof25.04.1997

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/02/0435

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1997

Spruch

Gemäß § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 zweiter Satz Fremdengesetz (FrG) in Verbindung mit § 67c Abs. 4 AVG wird die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.700,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren (betreffend Ersatz von Stempelgebühren) wird abgewiesen.

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