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96/02/0435•Verwaltungsgerichtshof 96/02/0435
96/02/0435Verwaltungsgerichtshof25.04.1997
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Gemäß § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 zweiter Satz Fremdengesetz (FrG) in Verbindung mit § 67c Abs. 4 AVG wird die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.700,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren (betreffend Ersatz von Stempelgebühren) wird abgewiesen.
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