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96/02/0463•Verwaltungsgerichtshof 96/02/0463
I. den Beschluß gefaßt:
Die Behandlung der Beschwerde wird - soweit sie die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung der StVO betrifft - abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe richtet - als unbegründet abgewiesen.
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