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96/03/0020•Verwaltungsgerichtshof 96/03/0020
96/03/0020Verwaltungsgerichtshof05.11.1997
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1
Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers K wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer sind schuldig, dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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