Verwaltungsgerichtshof 96/03/0020

96/03/0020Verwaltungsgerichtshof05.11.1997

Regest

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/03/0020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.1997

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers K wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird im übrigen als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer sind schuldig, dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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