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96/03/0049•Verwaltungsgerichtshof 96/03/0049
96/03/0049Verwaltungsgerichtshof17.04.1996
Alkotest Verweigerung
I. den Beschluß gefaßt:
Die Behandlung der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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