Verwaltungsgerichtshof 96/03/0058

96/03/0058Verwaltungsgerichtshof24.09.1997

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/03/0058

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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