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96/03/0170•Verwaltungsgerichtshof 96/03/0170
96/03/0170Verwaltungsgerichtshof24.09.1997
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Gegenschrift der Österreichischen Bundesforste AG, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien I, Singerstraße 17-19, wird zurückgewiesen.
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