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96/03/0358•Verwaltungsgerichtshof 96/03/0358
96/03/0358Verwaltungsgerichtshof16.04.1997
Ermessen VwRallg8 Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Rücksichten der Generalprävention Überschreiten der Geschwindigkeit
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Aussprüche über die Strafe und die Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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