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96/04/0086•Verwaltungsgerichtshof 96/04/0086
96/04/0086Verwaltungsgerichtshof21.05.1996
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Februar 1996 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Landeshauptmann von Oberösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird zurückgewiesen.
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