Verwaltungsgerichtshof 96/04/0086

96/04/0086Verwaltungsgerichtshof21.05.1996

Regest

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/04/0086

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.1996

Spruch

  1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Februar 1996 wird als unbegründet abgewiesen.

  1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde gegen den Landeshauptmann von Oberösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird zurückgewiesen.

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