Verwaltungsgerichtshof 96/04/0087

96/04/0087Verwaltungsgerichtshof17.04.1998

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/04/0087

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.1998

Spruch

Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

B) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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