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96/04/0100•Verwaltungsgerichtshof 96/04/0100
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Fremdenverkehrsverbandes Großarl wird zurückgewiesen.
Dieser Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Über die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den unter A) 2.) bis 5.) genannten Beschwerdeführern einerseits und den unter B) bezeichneten Beschwerdeführern andererseits Aufwendungen in der Höhe von je insgesamt S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der unter A) 2.) bis 5.) genannten Beschwerdeführer wird abgewiesen.
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