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96/04/0125•Verwaltungsgerichtshof 96/04/0125
I) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich dagegen wendet, daß der im erstbehördlichen Bescheid enthaltene Ausspruch über die Behebung der Auflagenpunkte 1 und 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 5. September 1994 aufgehoben wird, zurückgewiesen.
II) zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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