Verwaltungsgerichtshof 96/04/0144

96/04/0144Verwaltungsgerichtshof22.04.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/04/0144

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchteil A. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und in seinem Spruchteil B. 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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