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96/05/0142•Verwaltungsgerichtshof 96/05/0142
96/05/0142Verwaltungsgerichtshof16.04.1998
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Baubewilligung BauRallg6 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Sachverständiger Haftung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Anforderung an ein Gutachten Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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