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96/06/0076•Verwaltungsgerichtshof 96/06/0076
96/06/0076Verwaltungsgerichtshof11.09.1997
Baubewilligung BauRallg6 Planung Widmung BauRallg3
I.
ad 1. (Zl. 96/06/0076):
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II.
ad 2. und 3. (Zlen. 96/06/0078 und 0079):
Der angefochtene Bescheid (betreffend das Baubewilligungsverfahren) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin zur Zl. 96/06/0078 Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- und den Beschwerdeführern zur Zl. 96/06/0079 Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 13.700,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin zur Zl. 96/06/0078 und das Mehrbegehren der Beschwerdeführer zur Zl. 96/06/0079 wird abgewiesen.
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