Verwaltungsgerichtshof 96/06/0226

96/06/0226Verwaltungsgerichtshof11.09.1997

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Planung Widmung BauRallg3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/06/0226

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.1997

Spruch

1. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers betreffend den angefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Vorstellung des Zweitbeschwerdeführers abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

3. Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Gemeinde S 3.500,-- binnnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

4. Das Land Salzburg hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.

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